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Praxisorganisation

Praxisorganisation für Arztpraxis, MVZ und Therapiepraxis: Terminplaner, Karteikarten und Karteitaschen, Kartenlesegeräte, Praxisschilder, Arzttaschen und Arztkoffer. Was gute Organisation für Abläufe und Qualitätsmanagement leistet, welche Dokumentationspflichten gelten und welche Hilfsmittel den Praxisalltag tragen.

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Organisation als Grundlage der Praxis

Praxisorganisation umfasst alles, was Abläufe planbar macht: Terminvergabe, Patientenführung, Dokumentation, Dienstpläne, Materialwirtschaft und Qualitätsmanagement. Der Virchowbund und die AOK beschreiben in ihren Leitfäden zum Praxismanagement, dass Wartezeiten, Doppelarbeit und Fehler fast immer auf fehlende Standards zurückgehen, nicht auf zu wenig Personal.

  • Terminplaner: Tages- und Wochenplaner für Bestellpraxen, Terminblöcke, Terminkärtchen für Patienten.
  • Karteikarten und Karteitaschen: Patientendokumentation in Papierform, Reiter und Register für die Ablage.
  • Kartenlesegeräte: Terminals zum Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte an Anmeldung und mobil.
  • Praxisschilder: Schilder für Eingang, Türen und Wegeführung.
  • Arzttaschen und Arztkoffer für Hausbesuche und Bereitschaftsdienst.

Praxismöbel, Liegen, Beleuchtung und Abfallsysteme finden Sie in den Nachbarkategorien des Bereichs Praxisausstattung.

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Dokumentation: Pflicht, Form, Aufbewahrung

Der Behandelnde ist nach § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen, in der alle für die Behandlung wesentlichen Maßnahmen und Ergebnisse aufgezeichnet werden. Berichtigungen und Änderungen müssen erkennbar bleiben, die Akte ist zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht längere Fristen gelten.

Karteikarten und Karteitaschen sind für Praxen mit Papierdokumentation und als Ergänzung zur elektronischen Akte weiterhin gebräuchlich: für Einwilligungen, Befunde von außen und Aufzeichnungen bei Hausbesuchen. Die Ablage folgt einer festen Ordnung mit Registern, Farbreitern und Jahreskennzeichnung, das Archiv ist verschlossen und vor unbefugtem Zugriff geschützt. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für Papier wie für Daten.

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Kartenlesegeräte und Telematik

Kartenterminals lesen die elektronische Gesundheitskarte ein und übertragen Versichertendaten in die Praxissoftware. Stationäre Terminals stehen an der Anmeldung, mobile Kartenlesegeräte begleiten Hausbesuche und speichern Daten für die spätere Übertragung. Terminals müssen für die Telematikinfrastruktur zugelassen sein; Zulassung, Firmware und Anbindung an den Konnektor richten sich nach den Vorgaben der gematik, das Praxissoftwarehaus übernimmt in der Regel die Einrichtung.

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Häufige Fragen aus Praxis und Klinik

Wie lange müssen Patientenakten aufbewahrt werden?

Nach § 630f BGB zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung, soweit nicht andere Vorschriften längere Fristen vorsehen, etwa für Röntgenaufzeichnungen oder Betäubungsmittel.

Ist Papierdokumentation noch zulässig?

Ja. § 630f BGB lässt die Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu. Änderungen müssen erkennbar bleiben, die Ablage muss vor unbefugtem Zugriff geschützt sein.

Was verlangt die QM-Richtlinie des G-BA von Praxen?

Ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement mit Prozessbeschreibungen, Fehler-, Notfall- und Hygienemanagement, Patienteninformation und regelmäßiger Selbstbewertung. Die Umsetzung wird stichprobenartig von den Kassenärztlichen Vereinigungen abgefragt.

Welcher Terminplaner für die Bestellpraxis?

Ein Planer mit Zeittakt passend zur Terminlänge, Spalten je Behandler oder Raum und Platz für das Anliegen. Viele Praxen führen ihn parallel zur Software als Sicherung.

Wozu ein mobiles Kartenlesegerät?

Zum Einlesen der Gesundheitskarte bei Hausbesuchen und im Bereitschaftsdienst. Die Daten werden gespeichert und später in die Praxissoftware übertragen.

Was muss auf dem Praxisschild stehen?

Name, Facharztbezeichnung und Sprechzeiten, weitere Angaben nach der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer. Zusätze wie Schwerpunkte sind erlaubt, wenn sie zutreffen.

Quellen

  1. § 630f BGB Dokumentation der Behandlung, gesetze-im-internet.de
  2. Gemeinsamer Bundesausschuss: Qualitätsmanagement-Richtlinie
  3. Virchowbund: Praxisorganisation
  4. AOK Gesundheitspartner: Tipps für das Praxismanagement
  5. KBV: Hygiene in der Arztpraxis, Leitfaden und Mustervorlagen