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Schutzkleidung

Medizinische Schutzkleidung für Praxis, Klinik und Pflege: Mundschutz und FFP2-Masken, Schutzkittel und Schürzen, Kasacks, OP-Hauben, Schutzoveralls, Gesichtsschutz, Gehörschutz und Schuhe. Welche Schutzausrüstung die TRBA 250 bei welcher Tätigkeit verlangt, welche Normen gelten und wie An- und Ablegen sicher gelingen.

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Schutzkleidung nach Gefährdung wählen

Die Biostoffverordnung und die TRBA 250 verpflichten den Arbeitgeber, aus der Gefährdungsbeurteilung abzuleiten, welche persönliche Schutzausrüstung bei welcher Tätigkeit getragen wird, und sie kostenfrei zu stellen. Grundlage ist die Frage, womit die Beschäftigten in Kontakt kommen: Blut, Sekrete, Ausscheidungen, Aerosole, Chemikalien.

Handschuhe stehen in der eigenen Kategorie Handschuhe, sterile OP-Kleidung unter OP-Bekleidung.

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Schutzkittel, Schürzen und Overalls

Schutzkittel werden über der Arbeitskleidung getragen, wenn Kontakt mit Blut, Sekreten oder Ausscheidungen möglich ist. Einmalkittel aus Polypropylen-Vlies sind leicht und atmungsaktiv, laminierte oder beschichtete Kittel flüssigkeitsdicht. Schutzkittel gegen Infektionserreger nach DIN EN 14126 sind als persönliche Schutzausrüstung geprüft und tragen die Kennzeichnung mit dem Biohazard-Symbol; sie sind bei hohem Infektionsrisiko und in Isolierbereichen vorgesehen. Einmalschürzen aus Polyethylen decken Vorderseite und Beine bei Pflege und Reinigung ab.

Schutzoveralls mit Kapuze schützen Körper und Kleidung vollständig, etwa bei Isolierpflege, Dekontamination und Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr nach DGUV Regel 101-017. Sie werden in Typen nach Dichtheit eingeteilt; für die Pflege sind Typ 5 und 6 gegen Partikel und begrenzte Spritzer üblich, Typ 4 gegen Sprühnebel bei höherem Risiko.

Schutzoveralls ansehen

An- und Ablegen: die Reihenfolge entscheidet

Die Schutzwirkung hängt vom korrekten An- und Ablegen ab. Angelegt wird von innen nach außen: Händedesinfektion, Kittel, Maske, Schutzbrille, Haube, zuletzt Handschuhe über die Bündchen. Abgelegt wird so, dass die kontaminierte Außenseite nicht berührt wird: erst Handschuhe, Händedesinfektion, dann Kittel von innen nach außen abstreifen, Schutzbrille, Maske über die Bänder ohne Kontakt zur Vorderseite, abschließend erneut Händedesinfektion. Einmalartikel werden sofort entsorgt, Mehrwegartikel desinfiziert.

Berufskleidung wie Kasacks und Kittel wird von der Einrichtung gestellt und aufbereitet, wenn sie bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr getragen wird; das Waschen zu Hause ist nach TRBA 250 nicht vorgesehen.

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Häufige Fragen aus Praxis und Klinik

Welche Schutzkleidung muss der Arbeitgeber stellen?

Alles, was die Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung und TRBA 250 als notwendig ausweist: Handschuhe, Schutzkittel oder Schürzen, Masken, Augenschutz und bei Bedarf Overalls, kostenfrei und in ausreichender Zahl.

Typ IIR oder FFP2?

Typ IIR schützt Patienten und Umgebung vor Tröpfchen des Trägers und ist spritzwasserdicht. FFP2 schützt den Träger selbst vor Aerosolen und ist bei aerosolerzeugenden Tätigkeiten und Infektionspatienten vorgesehen.

Wie lange darf eine FFP2-Maske getragen werden?

Die DGUV empfiehlt für FFP2 ohne Ausatemventil 75 Minuten Tragezeit mit anschließender Erholungspause von 30 Minuten. Bei Durchfeuchtung oder Beschädigung wird die Maske sofort gewechselt.

Was bedeutet DIN EN 14126 bei Schutzkitteln?

Die Norm prüft Schutzkleidung gegen Infektionserreger: Widerstand gegen kontaminierte Flüssigkeiten, Aerosole und Partikel. Solche Kittel sind persönliche Schutzausrüstung für hohes Infektionsrisiko und Isolierbereiche.

Darf Berufskleidung zu Hause gewaschen werden?

Kleidung, die bei Tätigkeiten mit Infektionsgefahr getragen wird, stellt und wäscht der Arbeitgeber mit desinfizierenden Verfahren. Das private Waschen ist nach TRBA 250 nicht vorgesehen.

In welcher Reihenfolge wird Schutzkleidung abgelegt?

Handschuhe, Händedesinfektion, Kittel von innen nach außen, Schutzbrille, Maske über die Bänder, danach erneut Händedesinfektion. Die kontaminierte Außenseite wird nie berührt.

Quellen

  1. BAuA: TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
  2. Biostoffverordnung (BioStoffV) § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen
  3. DIN EN 14683:2025-03 Medizinische Gesichtsmasken (DIN Media)
  4. DIN EN 149:2009-08 Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (DIN Media)
  5. DIN EN 14126:2004-01 Schutzkleidung gegen Infektionserreger (DIN Media)
  6. DGUV Regel 101-017 Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen
  7. Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, EUR-Lex